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   VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21.MZ   

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VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21.MZ (https://dejure.org/2022,37027)
VG Mainz, Entscheidung vom 07.12.2022 - 3 K 567/21.MZ (https://dejure.org/2022,37027)
VG Mainz, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 3 K 567/21.MZ (https://dejure.org/2022,37027)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Überbauung von Grundstücken hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Überbauung von Grundstücken hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Auf der Grundlage der sog. Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (4 C 7/17) bestehe auch hier hinsichtlich der Festsetzung des Bebauungsplans "X" über die Grundflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung ein nachbarliches Austauschverhältnis.

    Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung, zu der die Grundflächenzahl zählt (§ 19 BauNVO), auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er nach allgemeiner Rechtsprechung regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888 und juris, Rn. 3; Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17 - [Wannsee], BVerwGE 162, 363 und juris, Rn. 17).

    Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, indem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17 - [Wannsee], a.a.O. und juris, Rn. 15).

    Kennzeichnend ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis, bei dem die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten für das eigene Grundstück dadurch ausgeglichen und gerechtfertigt ist, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind, so dass ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17 - [Wannsee], a.a.O. und juris, Rn. 20; OVG RP, Beschluss vom 1.8.2016 - 8 A 10264/16 -, juris, Rn. 9).

    Daneben kann sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Austauschverhältnis auch aus der gebietsprägenden Wirkung von Festsetzungen, etwa zum Maß der baulichen Nutzung ergeben (so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9.8.2018 [sog. "Wannsee-Entscheidung"] - 4 C 7/17 -, a.a.O. und juris, Rn. 20 f.).

    Der Gedanke des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17 - [Wannsee], a.a.O. und juris, Rn. 15 f.) prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern kann je nach Gegebenheiten auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen.

    Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es danach nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17 - [Wannsee], a.a.O. und juris, Rn. 16).

    Auch nach dem Wannsee-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17 - [Wannsee], a.a.O. und juris, Rn. 15 f.), auf das sich die Kläger beziehen, bleibt es weiterhin dabei, dass es vom Willen der Gemeinde abhängt, ob die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung allein städtebaulichen Interessen dient und deshalb ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet ist oder sie auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17 - [Wannsee], a.a.O. und juris, Rn. 17).

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 15 CS 20.1332

    Wannsee-Rechtsprechung, Nachbarschutz und Art der baulichen Nutzung

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des etwa anhand des im Bebauungsplan als Planungskonzept zum Ausdruck gekommenen "objektivierten" planerischen Willens ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.6.2019 - 4 B 5/19 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 22.9.2020 - 8 A 10597/OVG -, S. 5 BA).

    Fehlen in Bebauungsplänen also ausdrückliche Hinweise zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, so hat dies ein unterschiedliches Gewicht, je nachdem, ob es sich um einen neueren, vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung entstandenen Plan handelt oder um einen Plan, der vor Erlass des BBauG 1960 und damit noch vor Entwicklung des Nachbarschutzes im öffentlichen Recht erlassen wurde (so OVG RP, Beschluss vom 22.9.2020 - 8 A 10597/20 -, S. 8 BA; in diesem Sinne ferner BayVGH, Beschluss vom 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 -, NVwZ-RR 2020, 961 und juris, Rn. 26 m.w.N., der bei neueren Bebauungsplänen weiterhin allein auf den ggf. durch.

    Sie wahrt zudem die verfassungsrechtliche Funktionenverteilung (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2, Art. 92, Art. 97 Abs. 1 GG) zwischen Gerichten als Funktionsträger rechtsprechender Gewalt einerseits und kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften andererseits (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 -, a.a.O. und juris, Rn. 26).

  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 15 CS 16.1883

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks gelegenes Bauvorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 -, juris, Rn. 19).

    Dieses ist allenfalls dann als rücksichtslos zu bezeichnen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf ein Nachbargrundstück geleitet würde (und dieses damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würde) oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen (vgl. dazu § 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) nicht begegnet werden könnte (vgl. OVG NS, Beschluss vom 15.9.2021 - 1 ME 100/21 -, BauR 2021, 1931 und juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 -, juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Neben der grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse stehenden planungsbezogenen Hochwasservorsorge und der staatlichen Pflicht zur Hochwasserschutzprävention (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, BVerwGE 116, 144 und juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ZB 09.225 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2000 - 10 A 5607/99 -, juris, Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 9.10.2019 - 3 K 25/19.MZ -, S. 9 f. UA; Urteil vom 20.3.2019 - 3 K 532/18.MZ -, S. 13 f. UA, jeweils mit m.w.N.) kann ein Grundstückseigentümer nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend machen, durch Wasserabflüsse von unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen zu sein.
  • VG Mainz, 20.03.2019 - 3 K 532/18

    Eigenschutz bei Starkregen

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Neben der grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse stehenden planungsbezogenen Hochwasservorsorge und der staatlichen Pflicht zur Hochwasserschutzprävention (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, BVerwGE 116, 144 und juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ZB 09.225 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2000 - 10 A 5607/99 -, juris, Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 9.10.2019 - 3 K 25/19.MZ -, S. 9 f. UA; Urteil vom 20.3.2019 - 3 K 532/18.MZ -, S. 13 f. UA, jeweils mit m.w.N.) kann ein Grundstückseigentümer nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend machen, durch Wasserabflüsse von unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen zu sein.
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 1 ME 100/21

    Nachbarliche Verpflichtung zur Vorsorge gegen Starkregenmaßnahmen

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Dieses ist allenfalls dann als rücksichtslos zu bezeichnen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf ein Nachbargrundstück geleitet würde (und dieses damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würde) oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen (vgl. dazu § 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) nicht begegnet werden könnte (vgl. OVG NS, Beschluss vom 15.9.2021 - 1 ME 100/21 -, BauR 2021, 1931 und juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 -, juris, Rn. 19).
  • VG Mainz, 09.10.2019 - 3 K 25/19

    Eingeschränkte Verantwortlichkeit der Gemeinde für Wirtschaftswege

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Neben der grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse stehenden planungsbezogenen Hochwasservorsorge und der staatlichen Pflicht zur Hochwasserschutzprävention (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, BVerwGE 116, 144 und juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ZB 09.225 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2000 - 10 A 5607/99 -, juris, Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 9.10.2019 - 3 K 25/19.MZ -, S. 9 f. UA; Urteil vom 20.3.2019 - 3 K 532/18.MZ -, S. 13 f. UA, jeweils mit m.w.N.) kann ein Grundstückseigentümer nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend machen, durch Wasserabflüsse von unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen zu sein.
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 1 ZB 09.225

    Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Neben der grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse stehenden planungsbezogenen Hochwasservorsorge und der staatlichen Pflicht zur Hochwasserschutzprävention (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, BVerwGE 116, 144 und juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ZB 09.225 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2000 - 10 A 5607/99 -, juris, Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 9.10.2019 - 3 K 25/19.MZ -, S. 9 f. UA; Urteil vom 20.3.2019 - 3 K 532/18.MZ -, S. 13 f. UA, jeweils mit m.w.N.) kann ein Grundstückseigentümer nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend machen, durch Wasserabflüsse von unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen zu sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2000 - 10 A 5607/99

    Verpflichtung zur Herstellung einer in einem Bebauungsplan längs der Bahntrasse

    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Neben der grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse stehenden planungsbezogenen Hochwasservorsorge und der staatlichen Pflicht zur Hochwasserschutzprävention (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, BVerwGE 116, 144 und juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ZB 09.225 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2000 - 10 A 5607/99 -, juris, Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 9.10.2019 - 3 K 25/19.MZ -, S. 9 f. UA; Urteil vom 20.3.2019 - 3 K 532/18.MZ -, S. 13 f. UA, jeweils mit m.w.N.) kann ein Grundstückseigentümer nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend machen, durch Wasserabflüsse von unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen zu sein.
  • BVerwG, 11.07.1972 - I B 59.71
    Auszug aus VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21
    Im Übrigen rechtfertigt nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die bloße rechtswidrige eigene Grundstücksnutzung für sich genommen noch nicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens gegen ein Bauvorhaben (vgl. Beschluss vom 29.10.1981 - 1 B 59/71 -, AS 17, 94, 99, bestätigt in Beschluss vom 19.1.2017 - 1 A 10801/16 -, S. 8 f. BA).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2012 - 8 A 10291/12

    Verwirkung bauordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse; ermessensfehlerhaftes

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • BVerwG, 03.03.1992 - 4 B 70.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von sog. Bolzplätzen neben reinen Wohngebieten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2016 - 8 A 10264/16

    Nachbarschützende Festsetzung einer Baugrenze

  • BVerwG, 11.06.2019 - 4 B 5.19

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2016 - 1 A 10530/15

    Nachbarklage - zum Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Beseitigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2019 - 8 B 11411/18

    Eilantrag gegen Teilbaugenehmigung für Gefahrgutlager in Grünstadt erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 1 ME 50/21

    Austauschverhältnis, nachbarliches; Baugenehmigung; Baugrenze; Baulinie;

  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 2 ZB 20.1433

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - 10 B 687/21

    Geltendmachung eines Gebietswahrungsanspruchs unter Berufung auf den

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